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Allgemeines Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Angebote, Bestellungen und Liefervertrag Alle Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Zur vertraglichen Bindung bedarf es in jedem Falle einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Bei Kundenanfertigungen gilt der Auftrag nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als fest erteilt und kann nicht annulliert oder geändert werden. Bei Abrufaufträgen sind die Abrufe jeweils mindestens 4-6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin uns schriftlich mitzuteilen. Bei innerhalb eines Abschlusszeitraumes nicht getätigten Abrufen behalten wir uns das Recht vor, nach Ablauf dieses Zeitraumes die Ware zu liefern und zu berechnen. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk netto Kasse, ausschließlich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer, zuzüglich Verpackung, Versandkosten, Zöllen und Versicherung in EURO. Wir behalten uns vor, durch höhere Produktionskosten und/oder Transportkosten verursachte Preissteigerungen zwischen Vertragsabschluß und Ablieferung, an den Kunden weiterzugeben. Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto auf den Warenwert. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe 2% über dem Diskontzinssatz der Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt. Bei Verzug einer Zahlung machen wir weitere Lieferungen von der sofortigen Bezahlung bzw. durch Vorauszahlung abhängig. Teillieferung Wir können Teillieferungen vornehmen, und von den vereinbarten Mengen abweichen. Lieferzeit Angegebene Liefertermine bemühen wir uns so weit wie möglich einzuhalten. Bei Geschäftsabschlüssen können aus unserem Verzug Ersatzansprüche gegen uns nicht hergeleitet werden, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit, oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Liefertermin ist das Versanddatum. Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen vom Käufer, so verschieben sich zugesagte Termine so lange, bis uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Käufer nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab, so können wir Schadenersatz wg. Nichterfüllung verlangen, oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, Verkehrsstörungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unvorhergesehener Fertigungsschwierigkeiten oder sonstigen Ereignissen, die die Lieferung unzumutbar erschweren. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Sie berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass wir auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Eigentumsvorbehalt Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer entstehen, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn bei andauernder Geschäftsbeziehung der Kontokorrentsaldo durch Zahlung des Käufers vorübergehend ausgeglichen werden sollte. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung mit anderen Gegenständen gelten die für uns entstehenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in die Anlage eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm hieraus zustehenden Forderungen sicherungshalber in Höhe der Lieferungsforderung an uns ab. Die Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer ist nur im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zulässig. Der Käufer tritt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab. Erfolgt Weiterverkauf mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis oder haben wir nur Miteigentum, so tritt der Käufer schon jetzt eine Forderung aus dem Weiterverkauf in der Höhe, die dem Anteil der Vorbehaltsware an dem Gesamtpreis entspricht, an uns ab; eine an uns abgetretene Teilforderung hat den Rang vor der dem Käufer verbleibenden Restforderung. Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere darf er sie nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Vor Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sind wir unverzüglich zu verständigen; der Käufer hat auf Verlangen sämtliche erforderlichen Schritte hiergegen zu übernehmen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und sie mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer ist bis auf weiteres berechtigt, die aus einer Weiterveräußerung resultierenden Kaufpreisforderungen einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittabnehmer zu benennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen Kaufpreisforderungen selbst einzuziehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Diesem Eigentumsvorbehalt entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückerstattung oder Freigabe der überschießenden Sicherheiten verpflichtet. Gewährleistung Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und auf Eignung für die Verwendung zu überprüfen. Rügen wg. Art, Menge und Qualität der Ware sind binnen 10 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätesten 6 Monate nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Fristen sind Mängelgewährleistungsanspüche ausgeschlossen. Hat der Käufer Ware in Kenntnis eines Mangels in Verwendung genommen, gilt sie als genehmigt. Nicht als Mangel gelten geringe Farbabweichungen, insbesondere bei Nachlieferungen. Im Übrigen gelten für die Qualitätsbeurteilung unserer Produkte die Vorschriften der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959, Blatt 1 bis 4 in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Prüfungsfrist nach Ziffer 3.3 Satz 1 des Blattes 1. Wir haften weder dafür, dass die vorgesehene Verwendung der Ware öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, noch dafür, dass die Warenverwendung keine Schutzrechte verletzt, oder dass der Ware selbst ausländische Schutzrechte nicht entgegenstehen. Bei Warenmängeln haben wir die Wahl zwischen Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf Warenmängel beruhende oder damit zusammenhängende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge zu Verwendung, Lagerung und Behandlung der Ware haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht Gerichtsstand ist das für 76456 Kuppenheim zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung. Unwirksamkeit Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende, wirksame Bestimmung als vereinbart. Allgemeine Verkaufsbedingungen der Polytrade Rohstoffe- und Kunststoffhandels GmbH |